3. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, dass davon auszugehen sei, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer wider besseres Wissen der sexuellen Übergriffe beschuldigt habe. Sie habe gewusst, dass die Anschuldigungen unwahr seien und sich in diesem Bewusstsein dennoch für eine Strafanzeige entschieden. 3.1 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte die Strafanzeige im sicheren Bewusstsein um die Unwahrheit der Anschuldigungen eingereicht hat.