In subjektiver Sicht wird eine Beschuldigung wider besseren Wissens vorausgesetzt. Das heisst, es müssen Hinweise dafür vorliegen, dass der Täter bewusst falsche Behauptungen geäussert hat (Entscheid des Bundesgerichts 1B_54/2012 vom 4. April 2012, E. 2.5). Dabei genügt es nicht, wenn er es bloss für möglich hält, dass seine Beschuldigung falsch ist. Vielmehr muss der Täter sicher darum wissen. Eventualvorsatz scheidet somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1). 3. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, dass davon auszugehen sei, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer wider besseres Wissen der sexuellen Übergriffe beschuldigt habe.