Blosse pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt, Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht solle eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_560/2014 vom 3. November 2014, E. 2.4.1). 2. Der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissen bei einer Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. In subjektiver Sicht wird eine Beschuldigung wider besseren Wissens vorausgesetzt.