BGE 137 IV 285 E. 2.2 und 2.3). Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt, Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht.