Gehör zu verschaffen. Die Strafanzeige sei der letzte mögliche Schritt gewesen. 8. In ihrer Eingabe vom 27. Juni 2018 verwies die Staatsanwaltschaft Solothurn auf ihre Nichtanhandnahmeverfügung und verzichtete auf weitere Äusserungen. Ergänzend hielt sie fest, dass kein Verwandtschaftsverhältnis zur Vertreterin der Beschuldigten bestehe. 9. Nachdem der Vertreterin des Beschwerdeführers die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten zugestellt wurden und diese ihre Honorarnote eingereicht hat, erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.