Die Beschuldigte B.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2018 aus, dass sie nicht grundlos Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht habe. Die Hinweise der Kita-Leiterin seien eindeutig und äusserst alarmierend gewesen. Diese hätten sie aus heiterem Himmel getroffen und sie sei unter Druck gestanden. Während drei Wochen habe sie versucht, alle anderen Möglichkeiten via Beistand, KESB, KJPD, Opferberatungsstelle und der Kinderpsychiaterin auszuschöpfen. Da diese Bemühungen ins Leere gelaufen seien, sei sie zu einer Strafanzeige gezwungen gewesen. Auch die Opferberatungsstelle habe sie an die Polizei verwiesen. Es sei ihr einzig darum gegangen, C.___ Gehör zu verschaffen.