Auffällig sei zudem, dass C.___ gegenüber der Beschuldigten nie entsprechende Hinweise gemacht habe und sich die Beschuldigte einzig auf die Aussagen der Kita-Leiterin gestützt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer wider besseres Wissen der sexuellen Übergriffe beschuldigt habe. Deshalb sei eine Nichtanhandnahme nicht angezeigt. Zudem habe Staatsanwältin […] nachzuweisen, dass sie mit der Vertreterin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Renate von Arx, nicht verwandt sei. 7. Die Beschuldigte B.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2018 aus, dass sie nicht grundlos Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht habe.