Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) frist- und formgerecht Beschwerde erheben. In seiner Beschwerde machte er geltend, dass die Beschuldigte die Strafanzeige aus taktischen Gründen im Zusammenhang mit einem derzeit hängigen Besuchsrechtsverfahren erhoben habe. Der Beschuldigten sei klar gewesen, dass der Vorwurf des sexuellen Übergriffs dem Beschwerdeführer im familienrechtlichen Verfahren erheblich schaden werde. Aufgrund dieses Vorwurfs sei ihm zwischenzeitlich das Besuchsrecht entzogen worden. Auffällig sei zudem, dass C.___