_ überzeugt worden. 5. Die Staatsanwaltschaft Solothurn erliess am 14. Mai 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend falsche Anschuldigung. Sie begründete die Nichtanhandnahme damit, dass die Beschuldigte aufgrund der Aussagen der Krippenleiterin konkrete Veranlassung hatte, sich an die Polizei zu wenden. Deshalb habe sie nicht wider besseren Wissens gehandelt. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung sei nicht erfüllt. 6. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) frist- und formgerecht Beschwerde erheben.