2. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme am 1. Februar 2018 bestätigte die Leiterin der Kindertagesstätte, D.___, die Aussagen von B.___. Sie wies jedoch darauf hin, dass man C.___ sehr schlecht verstehe und dass C.___ zum ersten Mal zwei bis drei Sätze aneinander gesprochen habe. Am 7. Februar 2018 wurde C.___ bei der Kantonspolizei Solothurn einvernommen, machte jedoch keinerlei konkrete Aussagen über allfällige sexuelle Übergriffe. Da sich der Anfangsverdacht gegen A.___ nicht erhärtet hatte, erliess die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich anschliessend eine Nichtanhandnahmeverfügung. 3. Daraufhin erstattete A.___ am 5. März 2018 Strafanzeige gegen B.