{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-78_2018-08-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=138362&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "026b009394e55e011ce1a716ac5b8e63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.08.2018 BKBES.2018.78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:30:00", "Checksum": "b1c92d7779342ad44a6d2890a4725008", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.08.2018 BKBES.2018.78\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin\n\n\nIn diesem Zusammenhang ist jedoch auf die rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. März 2018 zu verweisen. Die Staatsanwaltschaft Zürich hat darin klar festgehalten, dass ein anfänglich bestehender Verdacht nicht erhärtet werden konnte. Auf die Anzeige wurde nicht eingetreten und die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung nicht an die Hand genommen. Die Beschuldigte hat diese Nichtanhandnahme nicht angefochten. Dementsprechend sind die Parteien sowie die involvierten familienrechtlichen Amtsstellen gehalten, der rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. März 2018 gebührend Beachtung zu schenken.\n5.4 Dass die Beschuldigte die Tochter C.___ für eine bewusst unwahre Strafanzeige manipuliert bzw. instrumentalisiert haben könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar könnte es durchaus sein, dass die Beschuldigte als hauptbetreuender Elternteil eine gewisse Entfremdungstaktik bewusst oder unbewusst ausgeübt hat. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Kinder in Scheidungs- oder Trennungsverfahren aufgrund einer konfliktbeladenen Familiensituation in einem latenten oder offenen Loyalitätskonflikt befinden können. Dies ist aber eine rein familienrechtliche Thematik. Eine strafrechtlich relevante Einflussnahme durch die Beschuldigte scheidet aus.\n6. Letztlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass es auffällig sei, dass C.___ gegenüber der Beschuldigten nie entsprechende Hinweise gemacht habe und sich die Beschuldigte einzig auf die Aussagen der Kita-Leiterin gestützt habe. Es lägen auch keine anderen objektiven Beweismittel vor. Dies spreche klar dafür, dass die Beschuldigte das Strafverfahren wider besseren Wissen ins Rollen gebracht habe.\nAuch diese Rüge ist unbehelflich. Erfahrungsgemäss sind Strafuntersuchungen betreffend Sexualstrafdelikte äusserst komplex, da in der Regel ausser den sich widersprechenden Aussagen der beschuldigten Person und der Geschädigten keine weiteren wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Bei Sexualstrafdelikten gegenüber Kindern sind derartige Vorverfahren besonders schwierig.\nAuch der Umstand, dass die Beschuldigte nach Bekanntwerden des Tatverdachts keinen Arzt aufgesucht oder irgendwelche Spuren eines sexuellen Missbrauchs bei C.___ gefunden hat (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 9. März 2018, S. 1), tut ebenfalls nichts zur Sache. Aus der Tatsache, dass keine weiteren objektiven Beweise vorliegen und dass sich C.___ nicht direkt an die Beschuldigte gewendet hat, lässt sich vorliegend nichts zu Ungunsten der Beschuldigten ableiten.\n7. Nach dem Gesagten lässt sich somit festhalten, dass vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass sich die Beschuldigte in strafrechtlich relevanter Weise verhalten habe. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschuldigte der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldigt gemacht haben könnte. Eine falsche Anschuldigung wider besseren Wissen scheidet aus. Somit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Untersuchung gegen die Beschuldigte nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.\n8. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist auch der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.\n3. Es wird keine Entschädigung zu Gunsten der Beschuldigten ausgesprochen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDer Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin\nMüller Riechsteiner"}