{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-78_2018-08-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=138362&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "026b009394e55e011ce1a716ac5b8e63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.08.2018 BKBES.2018.78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:30:00", "Checksum": "b1c92d7779342ad44a6d2890a4725008", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.08.2018 BKBES.2018.78\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin\n\n\nÜberdies liegt es in der Natur der Sache, dass eine Strafanzeige mit Unsicherheiten verbunden ist. Ziel eines Vorverfahrens ist es ja gerade, ausgehend von einem im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durchaus erst relativ vage bestehenden Anfangsverdacht abzuklären, ob effektiv eine Straftat begangen worden ist. Dass die Beschuldigte nicht restlos von der Strafbarkeit des Beschwerdeführers überzeugt war, kann ihr deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden. Weil die Beschuldigte sich zuerst an verschiedene Fachpersonen wandte, erst nach drei Wochen eine Anzeige erstattete und sie dabei ihre Vermutungen zurückhaltend formulierte, kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie im sicheren Wissen um die Unbegründetheit ihrer Anschuldigungen Strafanzeige einreichte.\n4.3 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte auf die besagten Äusserungen der Krippenleiterin stützen und eine Anzeige einreichen durfte, ohne sich einer falschen Anschuldigung schuldig zu machen. Es kann keine Rede davon sein, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer bei ihrer Anzeige eines strafbaren Verhaltens bezichtigte, obschon sie ganz genau wusste, dass der Beschwerdeführer ein «Nichtschuldiger» war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Anzeige nicht wider besseren Wissens erstattete und somit Art. 303 StGB nicht erfüllte. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.\n5. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Beschuldigten vor, die Strafanzeige aus rein taktischen Gründen eingereicht zu haben, um ihn im derzeit hängigen familienrechtlichen Verfahren betreffend Besuchsrecht zu schädigen. Bereits seit Jahren bestünden erhebliche familienrechtliche Differenzen. Der Beschuldigten sei klar gewesen, dass der Vorwurf des sexuellen Übergriffs unbegründet sei, dem Beschwerdeführer aber vor Familiengericht erheblich schaden würde. Aufgrund dieses Vorwurfs sei ihm zwischenzeitlich auch das Besuchsrecht entzogen worden. Zudem habe die Beschuldigte die Vorwürfe erst erhoben, nachdem der Beschwerdeführer im familienrechtlichen Gerichtsverfahren geltend gemacht habe, dass seine Betreuungsanteile zu bestätigen seien. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Strafanzeige wider besseren Wissen eingereicht habe.\n5.1 In der Tat ist aus den Akten ersichtlich, dass die Parteien seit mehreren Jahren familienrechtliche Streitigkeiten austragen. Diversen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die elterliche Sorge und der persönliche Verkehr seit April 2015 strittig ist (Verfahren [...] vor dem Richteramt [...]; verschiedene KESB-Entscheide vom [...], [...] und [...] sowie [...]).\nIn den Einvernahmen haben auch beide Parteien bestätigt, dass sie sich seit der Beendigung ihrer Beziehung im November 2014 über die Kinderbelange uneinig sind. Aus den Unterlagen ist zudem zu entnehmen, dass die Beschuldigte die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers mehrfach in Frage gestellt hat (Einholung eines kinderpsychiatrischen Berichts zum Besuchsrecht; Antrag auf Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens; Untersuchungsbericht Kinderspital betreffend Auswirkungen des Besuchswochenendes beim Beschwerdeführer).\n5.2 Es liegt in der Natur der Sache, dass in familienrechtlichen Streitigkeiten oft mit harten Bandagen gekämpft wird. Der Umfang der familienrechtlichen Streitigkeiten zwischen der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer hat wohl jenes Mass überschritten, welche als übliche Auseinandersetzungen bzw. Meinungsverschiedenheiten zu betrachten wären, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einem kontradiktorischen Trennungsverfahren einhergehen. Es mag auch durchaus sein, dass vorliegend ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt vorliegt, der von anhaltenden Kommunikationsschwierigkeiten zeugt.\nDem Beschwerdeführer ist jedoch nicht zu folgen, wenn er sinngemäss geltend macht, dass es der Beschuldigten mit der Strafanzeige einzig darum gegangen sei, mit der Strafanzeige eine «Stimmungsmache» gegen ihn anzuzetteln. Dass es der Beschuldigten lediglich darum ging, den Beschwerdeführer in der familienrechtlichen Streitigkeit in eine «Schlammschlacht» hineinzuziehen, ist nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, hat die Beschuldigte nach dem alarmierenden Gespräch vom 11. Januar 2018 während drei Wochen verschiedene Behörden und Fachpersonen konsultiert und sich erst als letzter Schritt für die Strafanzeige entschieden. Wäre es ihr direktvorsätzlich um eine unzulässige «Stimmungsmache» gegangen, dann hätte sie wohl sofort nach dem Gespräch mit der Kita-Leiterin am 11. Januar 2018 eine Strafanzeige eingereicht.\n5.3 Allerdings ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als dass der Vorwurf der sexuellen Handlungen mit der eigenen Tochter sehr schwer wiegt und gravierende Konsequenzen haben kann. Letztlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorwürfe des sexuellen Übergriffs das Besuchsrechtsverfahren beeinflusst haben könnte. Wie die Beschuldigte selber einräumt, wurde das Besuchsrecht im Nachgang auf ihre Strafanzeige und auch erst auf ihren Antrag hin bis zum 21. April 2018 effektiv sistiert (Stellungnahme der Beschuldigten vom 21. Juni 2018). Daher kann nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden, dass die Strafanzeige der Beschuldigten in der familienrechtlichen Streitigkeit «genützt» haben könnte."}