{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-78_2018-08-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=138362&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "026b009394e55e011ce1a716ac5b8e63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.08.2018 BKBES.2018.78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:30:00", "Checksum": "b1c92d7779342ad44a6d2890a4725008", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.08.2018 BKBES.2018.78\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin\n\n\nDes Weiteren sagte die Beschuldigte aus, dass sie am 16. Januar 2018 ein Gespräch mit der Oberärztin des KJPD Olten gehabt habe. Der KJPD Solothurn habe jedoch am 19. Januar 2018 entschieden, dass er nicht zuständig sei, sondern die KESB. Die KESB wiederum habe auf die Zuständigkeit des Gerichts verwiesen. Zudem habe sie sich an die Opferberatungsstelle [...] gewandt, welche sie an die Polizei verwiesen habe. Während drei Wochen sei die Zuständigkeit unklar gewesen und es sei nichts passiert, weshalb sie sehr unter Druck gestanden sei. Deshalb habe sie sich letztlich mit einer Strafanzeige an die Polizei gewandt (Einvernahme der Beschuldigten vom 15. März 2018, Frageantwort 3).\n3.3 Schliesslich führte die Beschuldigte aus, dass ihr eine Strafanzeige sehr schwer gefallen sei. Sie habe zuerst alle zivilrechtlichen Mittel via KJPD, KESB und Gericht ausgeschöpft. Eigentlich habe sie keine Anzeige machen wollen, aber sie sei sich hilflos vorgekommen (Einvernahme der Beschuldigten vom 15. März 2018, Frageantwort 3). Sie habe eine Klärung der Geschehnisse erreichen wollen. Als die KESB, das KJPD und das Gericht untätig geblieben seien, habe sie Strafanzeige «gegen unbekannt» machen wollen. Nachdem sie aber der Polizei die Aussagen der Kita-Leiterin erläutert habe, habe sie die Polizei darauf hingewiesen, dass eine Strafanzeige «gegen unbekannt» keinen Sinn mache. Sie sei von der Polizei überzeugt worden, dass die Anzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht werden müsse (Einvernahme der Beschuldigten vom 15. März 2018, Frageantwort 6). Des Weiteren habe im Zeitpunkt der Strafanzeige ein eindeutiger Anfangsverdacht vorgelegen. Sie habe die Strafanzeige bis zum Schluss verhindern wollen, aber es sei ihr um den Kindesschutz gegangen (Einvernahme der Beschuldigten vom 15. März 2018, Frageantwort 7).\n3.4 Diese Ausgangslage zeigt auf, dass die Beschuldigte ernsthaften Anlass hatte, eine Strafanzeige einzureichen. Sie hat sich ausführlich und sorgfältig mit dem Sachverhalt beschäftigt und stützte ihren Verdacht auf die Aussagen der Kita-Leiterin sowie den Rat von Fachpersonen. Aufgrund der gesamten Umstände hatte die Beschuldigte gewichtige Gründe, um die Aussagen der Krippenleiterin in guten Treuen für wahr zu halten und dementsprechend Strafanzeige einzureichen. Es haben konkrete Indizien vorgelegen, welche eine Strafanzeige rechtfertigten. Als Laie hatte sie genügend Anhaltspunkte, um sich für eine Strafanzeige zu entscheiden. Unter diesen Umständen ist der Beschuldigten nicht vorzuwerfen, sie habe wider besseren Wissen gehandelt.\n4. Des Weiteren ist der Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB nur erfüllt, wenn der Täter ganz genau weiss, dass der Angezeigte sich keines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hat und dass es sich um einen «Nichtschuldigen» handelt. Nur dann handelt der Täter «wider besseren Wissen». Das ist etwa dann der Fall, wenn der Beschuldigte sich im Klaren darüber ist, dass die Straftat sich überhaupt nicht ereignet hat. Oder wenn eine Straftat zwar stattgefunden hat, der Täter aber weiss, dass jemand anderes die Tat verübt hat – sei es, weil er den wahren Täter (nämlich sich selbst oder einen Dritten) kennt, oder weil ihm bekannt ist, dass der Angezeigte die Tat gar nicht begangen hat.\n4.1 Vorliegend ist erstellt, dass die Beschuldigte sich bezüglich der Begründetheit ihrer Anschuldigungen unsicher war. Sie wandte sich an verschiedene Fachpersonen und überlegte sich während drei Wochen, welche Schritte sie unternehmen sollte. Damit fehlte es ihr am direkten Vorsatz, mithin am sicheren Bewusstsein um die Unwahrheit ihres Verdachts. Es ist auch ersichtlich, dass die Beschuldigte Zweifel an der Strafbarkeit des Beschwerdeführers hatte. Die sichere Kenntnis der Unschuld des Beschwerdeführers ist ihr damit nicht nachzuweisen.\nAusserdem ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Nichtanhandnahmeverfügung gegen den Beschwerdeführer nicht automatisch ableiten lässt, dass die Strafanzeige der Beschwerdeführerin wider besseren Wissens gegen einen Nichtschuldigen erhoben worden ist. Wenn ein Strafverfahren nach erfolgter Anzeige nicht an die Hand genommen wird, ist nicht im Umkehrschluss automatisch ein entsprechendes Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung zu eröffnen. Daher lässt sich aus dem Umstand, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern nicht an die Hand genommen wurde, nicht ableiten, die Meldung der Beschuldigten sei wider besseren Wissen erfolgt.\n4.2 Zudem ist der Tatbestand der falschen Anschuldigung selbst dann nicht erfüllt, wenn der Anzeigeerstatter damit rechnet, dass seine Anschuldigungen nicht den Tatsachen entsprechen könnten. Selbst wenn ein Anzeigeerstatter in Kauf nimmt, dass der Bezichtigte sich gar nicht wie angezeigt verhalten hat und deshalb gänzlich zu Unrecht in ein Strafverfahren gerät, erfüllt er den Tatbestand von Art. 303 StGB noch nicht.\nDies mag auf den ersten Blick stossend sein, insbesondere wenn es um den Vorwurf der sexuellen Übergriffe gegenüber dem eigenen Kind geht – mithin eine ausgesprochen schwerwiegende Anschuldigung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist jedoch entscheidend, dass die Beschuldigte nicht direkten Vorsatz auf die Unwahrheit ihrer Anschuldigungen hatte. Vielmehr hatte die Beschuldigte begründeten Anlass, die Hinweise der Krippenleiterin in guten Treuen für wahr zu halten, weshalb sie nicht wider besseren Wissen Strafanzeige erstattete."}