{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-78_2018-08-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=138362&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "026b009394e55e011ce1a716ac5b8e63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.08.2018 BKBES.2018.78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:30:00", "Checksum": "b1c92d7779342ad44a6d2890a4725008", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.08.2018 BKBES.2018.78\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin\n\nII.\n1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014, E. 2; BGE 137 IV 285 E. 2.2 und 2.3).\nDie fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt, Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht solle eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_560/2014 vom 3. November 2014, E. 2.4.1).\n2. Der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissen bei einer Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. In subjektiver Sicht wird eine Beschuldigung wider besseren Wissens vorausgesetzt. Das heisst, es müssen Hinweise dafür vorliegen, dass der Täter bewusst falsche Behauptungen geäussert hat (Entscheid des Bundesgerichts 1B_54/2012 vom 4. April 2012, E. 2.5). Dabei genügt es nicht, wenn er es bloss für möglich hält, dass seine Beschuldigung falsch ist. Vielmehr muss der Täter sicher darum wissen. Eventualvorsatz scheidet somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1).\n3. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, dass davon auszugehen sei, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer wider besseres Wissen der sexuellen Übergriffe beschuldigt habe. Sie habe gewusst, dass die Anschuldigungen unwahr seien und sich in diesem Bewusstsein dennoch für eine Strafanzeige entschieden.\n3.1 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte die Strafanzeige im sicheren Bewusstsein um die Unwahrheit der Anschuldigungen eingereicht hat. Vielmehr hatte die Beschuldigte genügenden Anlass, die Hinweise der Kita-Leiterin in guten Treuen für wahr zu halten und Strafanzeige einzureichen. Konkret geht aus den Akten folgender Sachverhalt hervor:\nAm 11. Januar 2018 trat die Leiterin der Kindertagesstätte, D.___, an die Beschuldigte heran und eröffnete dieser, dass mit C.___ wahrscheinlich «etwas Schlimmes» passiert und dass der Fall klar sei. C.___ habe mehrmals bei ihr (D.___) sowie bei einer anderen Betreuerin zwischen die Beine an den Schamlippen gefasst. Daraufhin habe D.___ das Kind aufgemuntert, zu zeichnen, weshalb sie das getan habe. C.___ habe in Anwesenheit von D.___ und der anderen Betreuerin eine A3-grosse Zeichnung erstellt, auf welcher sie eine grosse Person mit Kopf, Oberkörper und Beinen gezeichnet habe. Sie habe gesagt, dies sei Papi. Daneben habe sie eine kleine Person gezeichnet und erklärt, das sei sie und dass Papi sie am «Fudi» anfasse, und zwar mit dem Finger. Dies tue ihr weh. C.___ habe mit «Fudi» aber ganz klar vorne bei den Schamlippen gemeint, da sie auf ihre Schamlippen gezeigt habe und darauf leicht geklopft habe. Weiter habe C.___ erklärt, dass der Vater sie mitnehme, wenn er «bisle» und dass sie Angst vor dem Vater habe.\nIn ihrer polizeilichen Einvernahme gab die Beschuldigte an, dass sie vom Gespräch vom 11. Januar 2018 mit der Krippenleiterin sehr überrumpelt gewesen sei, weshalb sie den Sachverhalt mit ihrer Kinderpsychiaterin Dr. med. E.___ besprochen habe. Diese habe ihr gesagt, dass C.___ von einer neutralen Fachperson beim KJPD Solothurn beurteilt werden müsse. Daraufhin habe sie noch am gleichen Abend per E-Mail um entsprechende Begutachtung ersucht (Einvernahme vom 5. März 2018, Frageantwort 3).\n3.2 Gleichentags, am 11. Januar 2018, habe sie sich an den Berufsbeistand F.___ von der Sozialregion [...] in [...] gewandt und ihm den Sachverhalt geschildert. Die Beschuldigte sagte in ihrer Einvernahme aus, sie habe dem Beistand geschrieben, dass ein Verdacht gegen die sexuelle Integrität bestehen würde, ohne aber jemanden direkt zu beschuldigen (Einvernahme der Beschuldigten vom 15. März 2018, Frageantwort 3). Diese Zurückhaltung wird durch die Akten bestätigt: Im E-Mail des Berufsbeistandes F.___ vom 12. Januar 2018 an den Beschwerdeführer spricht dieser lediglich davon, dass bei C.___ «Auffälligkeiten» aufgetreten seien, «die eine sexuelle Handlung an ihr vermuten lassen von einer unbekannten Person». Auch in ihrer E-Mail vom 26. Januar 2018 an den Beschwerdeführer sprach die Beschuldigte lediglich davon, dass der Verdacht eines Übergriffs im Raum stehe, aber man derzeit nicht wisse, was geschehen sei."}