{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-78_2018-08-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=138362&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "026b009394e55e011ce1a716ac5b8e63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.08.2018 BKBES.2018.78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:30:00", "Checksum": "b1c92d7779342ad44a6d2890a4725008", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.08.2018 BKBES.2018.78\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 7. August 2018\nEs wirken mit:\nOberrichter Frey\nOberrichter Flückiger\nGerichtsschreiberin Riechsteiner\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Hail-Weber,\nBeschwerdeführer\n1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nBeschuldigte\nbetreffend Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Am 31. Januar 2018 resp. am 1. Februar 2018 erstattete B.___ bei der Kantonspolizei Solothurn Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Lebenspartner A.___ wegen des Verdachts auf sexuelle Handlungen an der gemeinsamen Tochter C.___. B.___ begründete ihre Strafanzeige damit, dass die Leiterin der Kindertagesstätte, welche C.___ seit mehreren Jahren besucht, ihr mitgeteilt habe, dass C.___ ein sexuell auffälliges Verhalten gezeigt und verdächtige Aussagen in Bezug auf den Kindsvater geäussert habe.\n2. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme am 1. Februar 2018 bestätigte die Leiterin der Kindertagesstätte, D.___, die Aussagen von B.___. Sie wies jedoch darauf hin, dass man C.___ sehr schlecht verstehe und dass C.___ zum ersten Mal zwei bis drei Sätze aneinander gesprochen habe. Am 7. Februar 2018 wurde C.___ bei der Kantonspolizei Solothurn einvernommen, machte jedoch keinerlei konkrete Aussagen über allfällige sexuelle Übergriffe. Da sich der Anfangsverdacht gegen A.___ nicht erhärtet hatte, erliess die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich anschliessend eine Nichtanhandnahmeverfügung.\n3. Daraufhin erstattete A.___ am 5. März 2018 Strafanzeige gegen B.___ betreffend falsche Anschuldigung. Zur Begründung seiner Strafanzeige erklärte er, dass der Vorwurf des sexuellen Übergriffs völlig aus der Luft gegriffen sei und nicht stimme (Einvernahme vom 5. März 2018, Frageantwort 12). B.___ habe ihn beschuldigt, weil es ihr um das alleinige Sorgerecht gehe und sie ihm die gemeinsame Tochter vorenthalten wolle (Frageantwort 13). Er habe auf Anraten seiner Anwältin eine Anzeige eingereicht, da momentan eine familienrechtliche Besuchsrechtsstreitigkeit vor Gericht pendent sei (Frageantwort 4).\n4. Am 15. März 2018 wurde die B.___ in Bezug auf die falsche Anschuldigung einvernommen. Sie erklärte, dass aufgrund der Aussagen von D.___ ein konkreter Anfangsverdacht eines sexuellen Übergriffs im Raum gestanden sei. Sie habe sich an verschiedene Behörden und Fachpersonen gewandt, welche jedoch während drei Wochen untätig geblieben seien und lediglich Kompetenzkonflikte ausgetragen hätten. Nach einem Hin und Her zwischen Beistand, KESB, Gericht und Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD), sei sie von der Polizei zu einer Strafanzeige gegen A.___ überzeugt worden.\n5. Die Staatsanwaltschaft Solothurn erliess am 14. Mai 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend falsche Anschuldigung. Sie begründete die Nichtanhandnahme damit, dass die Beschuldigte aufgrund der Aussagen der Krippenleiterin konkrete Veranlassung hatte, sich an die Polizei zu wenden. Deshalb habe sie nicht wider besseren Wissens gehandelt. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung sei nicht erfüllt.\n6. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) frist- und formgerecht Beschwerde erheben. In seiner Beschwerde machte er geltend, dass die Beschuldigte die Strafanzeige aus taktischen Gründen im Zusammenhang mit einem derzeit hängigen Besuchsrechtsverfahren erhoben habe. Der Beschuldigten sei klar gewesen, dass der Vorwurf des sexuellen Übergriffs dem Beschwerdeführer im familienrechtlichen Verfahren erheblich schaden werde. Aufgrund dieses Vorwurfs sei ihm zwischenzeitlich das Besuchsrecht entzogen worden. Auffällig sei zudem, dass C.___ gegenüber der Beschuldigten nie entsprechende Hinweise gemacht habe und sich die Beschuldigte einzig auf die Aussagen der Kita-Leiterin gestützt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer wider besseres Wissen der sexuellen Übergriffe beschuldigt habe. Deshalb sei eine Nichtanhandnahme nicht angezeigt. Zudem habe Staatsanwältin […] nachzuweisen, dass sie mit der Vertreterin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Renate von Arx, nicht verwandt sei.\n7. Die Beschuldigte B.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2018 aus, dass sie nicht grundlos Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht habe. Die Hinweise der Kita-Leiterin seien eindeutig und äusserst alarmierend gewesen. Diese hätten sie aus heiterem Himmel getroffen und sie sei unter Druck gestanden. Während drei Wochen habe sie versucht, alle anderen Möglichkeiten via Beistand, KESB, KJPD, Opferberatungsstelle und der Kinderpsychiaterin auszuschöpfen. Da diese Bemühungen ins Leere gelaufen seien, sei sie zu einer Strafanzeige gezwungen gewesen. Auch die Opferberatungsstelle habe sie an die Polizei verwiesen. Es sei ihr einzig darum gegangen, C.___ Gehör zu verschaffen. Die Strafanzeige sei der letzte mögliche Schritt gewesen.\n8. In ihrer Eingabe vom 27. Juni 2018 verwies die Staatsanwaltschaft Solothurn auf ihre Nichtanhandnahmeverfügung und verzichtete auf weitere Äusserungen. Ergänzend hielt sie fest, dass kein Verwandtschaftsverhältnis zur Vertreterin der Beschuldigten bestehe.\n9. Nachdem der Vertreterin des Beschwerdeführers die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten zugestellt wurden und diese ihre Honorarnote eingereicht hat, erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.\n"}