Zudem hat der Beschuldigte eine dreiseitige, stichhaltige Stellungnahme mit drei Beilagen zu Handen der Beschwerdekammer erstellt, welche sachdienlich war. Zwar muss grundsätzlich jede Person das Risiko einer gegen sie geführten – materiell ungerechtfertigten – Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grade auf sich nehmen und es darf auch nicht jeder geringfügige Nachteil eine Entschädigungspflicht nach sich ziehen. Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch anhand der gesamten Umstände, den Beschwerdeführer zur Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 200.00 zu verpflichten. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.