Auch der Tatvorwurf und der Sachverhalt deuten grundsätzlich auf eine Bagatelle hin. 7.3 Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass das vorliegende Verfahren einen Aufwand verursacht hat, der über jenes Mass hinausgeht, welches für ein Übertretungsstrafverfahren üblich ist. Der Beschuldigte war seit Januar 2018 mit mehreren schriftlichen Eingaben, E-Mails, Telefonaten und persönlichen Gesprächen seitens der Stadtpolizei [...], der C.___ und dem Beschwerdeführer konfrontiert. Zudem hat der Beschuldigte eine dreiseitige, stichhaltige Stellungnahme mit drei Beilagen zu Handen der Beschwerdekammer erstellt, welche sachdienlich war.