429 Abs. 1 lit. a StPO). Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu ersetzenden Aufwendungen stellen primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung dar (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 429 N 4). Da der Beschuldigte keine Verteidigung bestellte, sind ihm grundsätzlich keine Kosten im vorgenannten Sinne entstanden. Auch der Tatvorwurf und der Sachverhalt deuten grundsätzlich auf eine Bagatelle hin.