Der Beschwerdeführer habe bereits des Öfteren versucht, unbescholtene Personen mit einer entsprechenden Vorgehensweise aus dem Innenhof, der ihm nur zum Teil gehört, zu verjagen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden den Hof jedoch regelmässig mit bis zu drei Fahrzeugen in Beschlag nehmen, was dessen Ehefrau gegenüber der Geschäftsleiterin der C.___ mündlich erklärt habe. Die C.___ sei aber auch zur Nutzung des Innenhofs berechtigt. Er (der Beschuldigte) sei als Freiwilliger für […] tätig und habe im Rahmen dieser Arbeit sein Fahrzeug dort abgestellt. Deshalb sei das Verhalten des Beschwerdeführers völlig unangebracht.