Der Beschwerdeführer unterliegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. 7.1 Sodann beantragte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2018 die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung, da das vorliegende Verfahren für ihn mit einem ausserordentlich grossen Aufwand verbunden gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bereits des Öfteren versucht, unbescholtene Personen mit einer entsprechenden Vorgehensweise aus dem Innenhof, der ihm nur zum Teil gehört, zu verjagen.