Die Tatsache, dass es die Miteigentümer bislang unterlassen haben, ein Nutzungsreglement zu erlassen, mag durchaus zu gewissen Reibereien führen. Diese Thematik ist jedoch nicht Gegenstand eines strafrechtlichen Beschwerdeverfahrens, sondern ist durch die Miteigentümer des betroffenen Grundstücks selber zu lösen. Nachdem das vom Beschwerdeführer gerügte Verhalten des Beschuldigten das richterliche Verbot nicht verletzte und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern sein Verhalten strafrechtlich relevant sein könnte, war die Einstellung der Strafuntersuchung gerechtfertigt. 7. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt.