Die Zustimmung aller anderen Miteigentümer ist nicht notwendig. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die C.___ den Beschuldigten damit ermächtigen durfte, sein Fahrzeug im Innenhof abzustellen. Da das Parkieren für den Beschuldigten zulässig war, ist eine Besitzes- resp. Eigentumsstörung ausgeschlossen und die Verletzung des richterlichen Verbotes entfällt. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um eine zivilrechtliche Nachbarschaftsthematik handelt. Die Tatsache, dass es die Miteigentümer bislang unterlassen haben, ein Nutzungsreglement zu erlassen, mag durchaus zu gewissen Reibereien führen.