Ob er dadurch seine dinglichen Abwehrrechte verwirkt hat, kann dahingestellt bleiben. Es spricht aber nichts dafür, dass er sich durch die C.___ in seinem tatsächlichen Gebrauch der Sache stark beeinträchtigt fühlte. Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der fragliche Innenhof seit Jahren von verschiedenen Miteigentümern als Abstellplatz für Fahrzeuge genutzt wird, ohne dass ein explizites Nutzungsreglement erlassen worden wäre. Ob dieser Gebrauch einer seit Jahren gelebten Praxis und damit einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung entspricht (vgl. Brunner/Wichtermann in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art.