Die mit dem Abstellen eines einzelnen Fahrzeugs beanspruchte Fläche kann angesichts jener Fläche, welche der C.___ anhand ihrer Wertquote zusteht, nicht als übermässige Nutzung qualifiziert werden. Das Abstellen eines Fahrzeugs, sei dies ein Fahrzeug der C.___ oder ein Fahrzeug eines ermächtigten Dritten, erfolgte im Rahmen einer üblichen Nutzung und ist nicht zu beanstanden. 5.3 Schliesslich muss konstatiert werden, dass der Beschwerdeführer seit Erwerb des Miteigentumsanteils durch die C.___ im September 2017 untätig blieb, bevor er sich für eine Strafanzeige anfangs 2018 entschied. Ob er dadurch seine dinglichen Abwehrrechte verwirkt hat, kann dahingestellt bleiben.