m2. Die C.___ ist im Umfang [...] Miteigentümerin, was [...] ergibt. Parkfelder für Personenwagen sind in der Regel 5 Meter lang und 2.5 Meter breit (vgl. Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute betreffend Grösse und Geometrie von Parkanlagen). Das Abstellen eines einzelnen Fahrzeugs würde damit nicht mehr als 12.5 m2 beanspruchen. Die mit dem Abstellen eines einzelnen Fahrzeugs beanspruchte Fläche kann angesichts jener Fläche, welche der C.___ anhand ihrer Wertquote zusteht, nicht als übermässige Nutzung qualifiziert werden.