Inwiefern und ob bspw. das Abstellen des Fahrzeugs des Beschuldigten dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer sein eigenes Fahrzeug überhaupt nicht mehr im Innenhof parken konnte oder ob z.B. ein Kreuzen von anderen Fahrzeugen oder Fussgängern verunmöglicht worden ist, legt er nicht ansatzweise dar. Es fehlen entsprechende Ausführungen und eine derartige Einschränkung ist anhand der Grösse des gesamten Innenhofs auch nicht ersichtlich. 5.2 Des Weiteren ist vorliegend auch keine übermässige Nutzung des Innenhofs durch den Beschuldigten resp. durch die C.___ ersichtlich. Konkret umfasst das betroffene Grundstück eine Gesamtfläche von total […] m2. Die C.___ ist im Umfang [...]