Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern der tatsächliche Gebrauch des Innenhofs für ihn gänzlich verunmöglicht oder zumindest übermässig eingeschränkt wurde. Der Beschwerdeführer führt lediglich aus, dass die Ermächtigung der C.___ unzulässig gewesen sei. Inwiefern und ob bspw. das Abstellen des Fahrzeugs des Beschuldigten dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer sein eigenes Fahrzeug überhaupt nicht mehr im Innenhof parken konnte oder ob z.B. ein Kreuzen von anderen Fahrzeugen oder Fussgängern verunmöglicht worden ist, legt er nicht ansatzweise dar.