Die Grenze der Nutzung eines einzelnen Miteigentümers liegt dort, wo die Rechte der anderen tangiert werden. Ob und inwieweit durch den Gebrauch der Sache seitens eines einzelnen Miteigentümers die Rechte eines anderen Miteigentümers beeinträchtigt werden, muss anhand des tatsächlichen Mitgebrauchs der anderen Miteigentümer beurteilt werden, unabhängig von der abstrakten, allenfalls denkbaren Gebrauchsmöglichkeit (Brunner/Wichtermann in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Auflage, Basel 2015, Art. 648 N 9). 5.1 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern