Nur wenn der Gebrauch der Sache durch die C.___ mit den Ansprüchen der anderen Miteigentümer nicht mehr «verträglich» gewesen wäre, würde eine unzulässige Nutzung vorliegen. Nur in diesem Falle läge eine unzulässige Ausübung des Miteigentums vor, welche dem gerichtlichen Verbot zuwiderlaufen würde. War die Ausübung des Miteigentums jedoch zulässig, ist eine Besitzes- resp. Eigentumsstörung ausgeschlossen und eine allfällige Verletzung des richterlichen Verbots entfällt. 5. Der Grundsatz von Art. 648 Abs. 1 ZGB besagt, dass die Nutzung einer gemeinschaftlichen Sache mit Rücksicht auf die anderen Miteigentümer zu erfolgen hat und die verschiedenen Ansprüche miteinander zu koordinieren sind.