Vorliegend haben die Miteigentümer kein Reglement für die Nutzung des Innenhofs erlassen. Daher sind die gesetzlichen Vorschriften gemäss Art. 647 ff. ZGB anwendbar. In Bezug auf die Nutzung und den Gebrauch der gemeinschaftlichen Sache ist Art. 648 Abs. 1 ZGB einschlägig: Er sieht vor, dass ein einzelner Miteigentümer die gesamte Sache insoweit gebrauchen und nutzen darf, «als es mit den Rechten der anderen verträglich ist». 4.3 Diese Norm ist vorliegend zentral. Nur wenn der Gebrauch der Sache durch die C.___ mit den Ansprüchen der anderen Miteigentümer nicht mehr «verträglich» gewesen wäre, würde eine unzulässige Nutzung vorliegen.