646 Abs. 3 ZGB). Da die dingliche Berechtigung der C.___ belegt ist, gilt sie grundsätzlich als «Berechtigte» im Sinne des gerichtlichen Verbots. 4.2 Eigentümer einer Sache haben das Recht, die Sache in den Schranken der Rechtsordnung zu nutzen und zu gebrauchen. Die aus dem Eigentum fliessenden Ansprüche, insbesondere Nutzungs- und Gebrauchsrechte, unterliegen jedoch gewissen Schranken. Das Sachenrecht sieht vor, dass die Miteigentümer ein eigenes Nutzungsreglement vereinbaren können; tun sie dies nicht, gelten die dispositiven Gesetzesvorschriften. Vorliegend haben die Miteigentümer kein Reglement für die Nutzung des Innenhofs erlassen.