In diesem Falle würde die Strafbarkeit des Beschuldigten entfallen und die Einstellungsverfügung wäre nicht zu beanstanden. 4.1 Vorliegend ist anhand des Grundbuchauszugs belegt, dass die C.___ Miteigentümerin des betroffenen Innenhofs ist. Miteigentümer sind gemäss Art. 646 Abs. 1 ZGB Personen, die «eine Sache nach Bruchteilen und ohne äussere Abteilung in ihrem Eigentum haben». Jeder Miteigentümer hat nur eine Quote an der ganzen Sache, die äusserlich aber nicht geteilt ist. Über den eigenen Anteil kann ein einzelner Miteigentümer rechtlich und tatsächlich frei verfügen (Art. 646 Abs. 3 ZGB).