Dadurch entfällt auch die Strafbarkeit (Tenchio/Tenchio, in: Sühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 260 N 11; Göksu, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 260 N 10). Daher ist nachfolgend anhand einschlägiger zivilrechtlicher Bestimmungen zu klären, ob der C.___ eine dingliche Berechtigung am Innenhof zukommt und ob sie den Beschuldigten gültig zum Parkieren ermächtigen konnte. In diesem Falle würde die Strafbarkeit des Beschuldigten entfallen und die Einstellungsverfügung wäre nicht zu beanstanden.