Daher habe er sich nicht widerrechtlich verhalten. Macht ein Dritter im Strafverfahren betreffend das gerichtliche Verbot geltend, die Besitzes- bzw. Eigentumsstörung sei nicht widerrechtlich erfolgt oder beruft er sich auf ein besseres Recht, hat dies die Strafbehörde vorfrageweise zu prüfen. War der Dritte zur Vornahme seiner Handlung berechtigt, weil bspw. der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Eigentümers vorliegt, entfällt die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens. Dadurch entfällt auch die Strafbarkeit (Tenchio/Tenchio, in: Sühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art.