Letztlich ist unbestritten, dass kein Nutzungsreglement erlassen wurde. 4. Das vom Beschwerdeführer angerufene richterliche Verbot wurde am [...] vom Richteramt [...] erlassen und verbietet «Unbefugten», ein Fahrzeug in diesem Innenhof abzustellen. Wer als unbefugt bzw. unberechtigt anzusehen ist, erläutert der Text des richterlichen Verbots jedoch nicht. Vorliegend macht der Beschuldigte geltend, die C.___sei als Miteigentümerin eine «Berechtigte» und sie habe ihn gültig zum Abstellen seines Fahrzeugs ermächtigt. Er sei kein «Unbefugter». Daher habe er sich nicht widerrechtlich verhalten.