] bei der [...]strasse in [...]. Sowohl die C.___ als auch der Beschwerdeführer sind Miteigentümer des betroffenen Grundstücks mit einer Wertquote von je [...] (Grundbuchauszug vom 22. Juni 2018), was von den Parteien anerkannt ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Innenhof grundsätzlich allen Miteigentümern zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung steht, ohne dass einzelne Parkplätze einzelnen Miteigentümern konkret zugewiesen worden wären. Letztlich ist unbestritten, dass kein Nutzungsreglement erlassen wurde.