Zwar sei die C.___ ebenfalls Miteigentümerin des Innenhofs, die Ermächtigung der C.___ zu Handen des Beschuldigten sei aber nicht rechtsgültig erfolgt. Die übrigen Miteigentümer hätten zustimmen müssen. Als Miteigentümerin könne die C.___ ihren eigenen Miteigentumsanteil durchaus verkaufen, verschulden oder verpfänden. Was aber darüber hinausgehe – insbesondere die Erteilung einer Abstellerlaubnis – bedürfe der Zustimmung aller anderen Miteigentümer. Deshalb habe der Beschuldigte unbefugt auf dem Grundstück parkiert und das gerichtliche Verbot verletzt. 3. Vorliegend geht es um den Innenhof des Grundstücks GB Nr. [...] bei der [...]strasse in [...].