II. 1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO erfolgt eine vollständige oder teilweise Einstellung, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Es ist keine Anklage zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Beschuldigte nicht berechtigt gewesen sei, sein Fahrzeug im Innenhof des betreffenden Grundstücks abzustellen. Zwar sei die C.__