Ein Nutzungsreglement bestehe nicht. Die C.___ habe ihn zum Parkieren ausdrücklich autorisiert, weshalb er sich nicht strafbar gemacht habe. Zudem machte der Beschuldigte eine Entschädigung geltend. 6. Die Eingaben vom 14. bzw. 26. Juni 2018 wurden den involvierten Parteien zugestellt. Dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten wurde Gelegenheit gegeben, ihre Aufwendungen bzw. Parteientschädigungen geltend zu machen. Der Beschwerdeführer und der Beschuldigte liessen sich jedoch nicht weiter vernehmen. Das Verfahren erweist sich daher als spruchreif.