_ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Mai 2018 frist- und formgerecht Beschwerde. 4. Nachdem der Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung von CHF 800.00 bezahlt hatte, wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme angesetzt. 5. Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Der Beschuldigte nahm am 26. Juni 2018 Stellung. Er führte erneut aus, die C.___ sei Miteigentümerin des betroffenen Grundstücks sei. Es handle sich um einen Hinterhof, der von allen Miteigentümern als Parkplatz genutzt werde. Ein Nutzungsreglement bestehe nicht.