machte am 26. Februar 2018 gegenüber der Stadtpolizei [...] geltend, dass das mit dem gerichtlichen Verbot belegte Grundstück ein gemeinschaftliches Grundstück sei, das im Miteigentum der C.___ stehe. Er sei von der C.___ ermächtigt worden, dort zu parkieren. Dies bestätigte die C.___ am 26. April 2018. Die Ermittlungen ergaben zudem, dass kein Nutzungsreglement besteht. Am 14. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein. 3. Gegen die genannte Einstellungsverfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Mai 2018 frist- und formgerecht Beschwerde.