{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-77_2018-08-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=138361&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ef9402aaf835ab5db2ff10ab391cb6f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.08.2018 BKBES.2018.77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:30:02", "Checksum": "17d1b1e5a36169e4cc9411d69de119bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.08.2018 BKBES.2018.77\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft\n\n\n7.1 Sodann beantragte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2018 die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung, da das vorliegende Verfahren für ihn mit einem ausserordentlich grossen Aufwand verbunden gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bereits des Öfteren versucht, unbescholtene Personen mit einer entsprechenden Vorgehensweise aus dem Innenhof, der ihm nur zum Teil gehört, zu verjagen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden den Hof jedoch regelmässig mit bis zu drei Fahrzeugen in Beschlag nehmen, was dessen Ehefrau gegenüber der Geschäftsleiterin der C.___ mündlich erklärt habe. Die C.___ sei aber auch zur Nutzung des Innenhofs berechtigt. Er (der Beschuldigte) sei als Freiwilliger für […] tätig und habe im Rahmen dieser Arbeit sein Fahrzeug dort abgestellt. Deshalb sei das Verhalten des Beschwerdeführers völlig unangebracht. Die Parteientschädigung für seine mühseligen und zeitintensiven Aufwendungen wolle er der C.___ spenden.\nMit Verfügung vom 5. Juli 2018 wurde der Beschuldigte aufgefordert, die von ihm geltend gemachte Entschädigung zu beziffern und zu belegen. Innert Frist liess er sich jedoch nicht vernehmen. Androhungsgemäss liegt der Entscheid über die Ausrichtung einer Parteientschädigung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts.\n7.2 Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu ersetzenden Aufwendungen stellen primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung dar (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 429 N 4). Da der Beschuldigte keine Verteidigung bestellte, sind ihm grundsätzlich keine Kosten im vorgenannten Sinne entstanden. Auch der Tatvorwurf und der Sachverhalt deuten grundsätzlich auf eine Bagatelle hin.\n7.3 Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass das vorliegende Verfahren einen Aufwand verursacht hat, der über jenes Mass hinausgeht, welches für ein Übertretungsstrafverfahren üblich ist. Der Beschuldigte war seit Januar 2018 mit mehreren schriftlichen Eingaben, E-Mails, Telefonaten und persönlichen Gesprächen seitens der Stadtpolizei [...], der C.___ und dem Beschwerdeführer konfrontiert. Zudem hat der Beschuldigte eine dreiseitige, stichhaltige Stellungnahme mit drei Beilagen zu Handen der Beschwerdekammer erstellt, welche sachdienlich war. Zwar muss grundsätzlich jede Person das Risiko einer gegen sie geführten – materiell ungerechtfertigten – Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grade auf sich nehmen und es darf auch nicht jeder geringfügige Nachteil eine Entschädigungspflicht nach sich ziehen. Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch anhand der gesamten Umstände, den Beschwerdeführer zur Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 200.00 zu verpflichten.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.\n3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 200.00 zu entrichten.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDer Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin\nMüller Riechsteiner"}