{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-77_2018-08-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=138361&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ef9402aaf835ab5db2ff10ab391cb6f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.08.2018 BKBES.2018.77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:30:02", "Checksum": "17d1b1e5a36169e4cc9411d69de119bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.08.2018 BKBES.2018.77\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft\n\n\n5. Der Grundsatz von Art. 648 Abs. 1 ZGB besagt, dass die Nutzung einer gemeinschaftlichen Sache mit Rücksicht auf die anderen Miteigentümer zu erfolgen hat und die verschiedenen Ansprüche miteinander zu koordinieren sind. Die Grenze der Nutzung eines einzelnen Miteigentümers liegt dort, wo die Rechte der anderen tangiert werden. Ob und inwieweit durch den Gebrauch der Sache seitens eines einzelnen Miteigentümers die Rechte eines anderen Miteigentümers beeinträchtigt werden, muss anhand des tatsächlichen Mitgebrauchs der anderen Miteigentümer beurteilt werden, unabhängig von der abstrakten, allenfalls denkbaren Gebrauchsmöglichkeit (Brunner/Wichtermann in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Auflage, Basel 2015, Art. 648 N 9).\n5.1 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern der tatsächliche Gebrauch des Innenhofs für ihn gänzlich verunmöglicht oder zumindest übermässig eingeschränkt wurde. Der Beschwerdeführer führt lediglich aus, dass die Ermächtigung der C.___ unzulässig gewesen sei. Inwiefern und ob bspw. das Abstellen des Fahrzeugs des Beschuldigten dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer sein eigenes Fahrzeug überhaupt nicht mehr im Innenhof parken konnte oder ob z.B. ein Kreuzen von anderen Fahrzeugen oder Fussgängern verunmöglicht worden ist, legt er nicht ansatzweise dar. Es fehlen entsprechende Ausführungen und eine derartige Einschränkung ist anhand der Grösse des gesamten Innenhofs auch nicht ersichtlich.\n5.2 Des Weiteren ist vorliegend auch keine übermässige Nutzung des Innenhofs durch den Beschuldigten resp. durch die C.___ ersichtlich. Konkret umfasst das betroffene Grundstück eine Gesamtfläche von total […] m2. Die C.___ ist im Umfang [...] Miteigentümerin, was [...] ergibt. Parkfelder für Personenwagen sind in der Regel 5 Meter lang und 2.5 Meter breit (vgl. Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute betreffend Grösse und Geometrie von Parkanlagen). Das Abstellen eines einzelnen Fahrzeugs würde damit nicht mehr als 12.5 m2 beanspruchen. Die mit dem Abstellen eines einzelnen Fahrzeugs beanspruchte Fläche kann angesichts jener Fläche, welche der C.___ anhand ihrer Wertquote zusteht, nicht als übermässige Nutzung qualifiziert werden. Das Abstellen eines Fahrzeugs, sei dies ein Fahrzeug der C.___ oder ein Fahrzeug eines ermächtigten Dritten, erfolgte im Rahmen einer üblichen Nutzung und ist nicht zu beanstanden.\n5.3 Schliesslich muss konstatiert werden, dass der Beschwerdeführer seit Erwerb des Miteigentumsanteils durch die C.___ im September 2017 untätig blieb, bevor er sich für eine Strafanzeige anfangs 2018 entschied. Ob er dadurch seine dinglichen Abwehrrechte verwirkt hat, kann dahingestellt bleiben. Es spricht aber nichts dafür, dass er sich durch die C.___ in seinem tatsächlichen Gebrauch der Sache stark beeinträchtigt fühlte. Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der fragliche Innenhof seit Jahren von verschiedenen Miteigentümern als Abstellplatz für Fahrzeuge genutzt wird, ohne dass ein explizites Nutzungsreglement erlassen worden wäre. Ob dieser Gebrauch einer seit Jahren gelebten Praxis und damit einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung entspricht (vgl. Brunner/Wichtermann in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 647 N 25), kann vorliegend aber ebenfalls offengelassen werden.\n6. Abschliessend ist festzuhalten, dass ein Miteigentümer den Gebrauch der Sache auch einem Dritten überlassen kann (Brunner/Wichtermann in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 648 N 14). Die Zustimmung aller anderen Miteigentümer ist nicht notwendig. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die C.___ den Beschuldigten damit ermächtigen durfte, sein Fahrzeug im Innenhof abzustellen. Da das Parkieren für den Beschuldigten zulässig war, ist eine Besitzes- resp. Eigentumsstörung ausgeschlossen und die Verletzung des richterlichen Verbotes entfällt.\nÜberdies ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um eine zivilrechtliche Nachbarschaftsthematik handelt. Die Tatsache, dass es die Miteigentümer bislang unterlassen haben, ein Nutzungsreglement zu erlassen, mag durchaus zu gewissen Reibereien führen. Diese Thematik ist jedoch nicht Gegenstand eines strafrechtlichen Beschwerdeverfahrens, sondern ist durch die Miteigentümer des betroffenen Grundstücks selber zu lösen.\nNachdem das vom Beschwerdeführer gerügte Verhalten des Beschuldigten das richterliche Verbot nicht verletzte und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern sein Verhalten strafrechtlich relevant sein könnte, war die Einstellung der Strafuntersuchung gerechtfertigt.\n7. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen."}