{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-77_2018-08-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=138361&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ef9402aaf835ab5db2ff10ab391cb6f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.08.2018 BKBES.2018.77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:30:02", "Checksum": "17d1b1e5a36169e4cc9411d69de119bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.08.2018 BKBES.2018.77\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft\n\nII.\n1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO erfolgt eine vollständige oder teilweise Einstellung, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Es ist keine Anklage zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten.\n2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Beschuldigte nicht berechtigt gewesen sei, sein Fahrzeug im Innenhof des betreffenden Grundstücks abzustellen. Zwar sei die C.___ ebenfalls Miteigentümerin des Innenhofs, die Ermächtigung der C.___ zu Handen des Beschuldigten sei aber nicht rechtsgültig erfolgt. Die übrigen Miteigentümer hätten zustimmen müssen. Als Miteigentümerin könne die C.___ ihren eigenen Miteigentumsanteil durchaus verkaufen, verschulden oder verpfänden. Was aber darüber hinausgehe – insbesondere die Erteilung einer Abstellerlaubnis – bedürfe der Zustimmung aller anderen Miteigentümer. Deshalb habe der Beschuldigte unbefugt auf dem Grundstück parkiert und das gerichtliche Verbot verletzt.\n3. Vorliegend geht es um den Innenhof des Grundstücks GB Nr. [...] bei der [...]strasse in [...]. Sowohl die C.___ als auch der Beschwerdeführer sind Miteigentümer des betroffenen Grundstücks mit einer Wertquote von je [...] (Grundbuchauszug vom 22. Juni 2018), was von den Parteien anerkannt ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Innenhof grundsätzlich allen Miteigentümern zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung steht, ohne dass einzelne Parkplätze einzelnen Miteigentümern konkret zugewiesen worden wären. Letztlich ist unbestritten, dass kein Nutzungsreglement erlassen wurde.\n4. Das vom Beschwerdeführer angerufene richterliche Verbot wurde am [...] vom Richteramt [...] erlassen und verbietet «Unbefugten», ein Fahrzeug in diesem Innenhof abzustellen. Wer als unbefugt bzw. unberechtigt anzusehen ist, erläutert der Text des richterlichen Verbots jedoch nicht. Vorliegend macht der Beschuldigte geltend, die C.___sei als Miteigentümerin eine «Berechtigte» und sie habe ihn gültig zum Abstellen seines Fahrzeugs ermächtigt. Er sei kein «Unbefugter». Daher habe er sich nicht widerrechtlich verhalten.\nMacht ein Dritter im Strafverfahren betreffend das gerichtliche Verbot geltend, die Besitzes- bzw. Eigentumsstörung sei nicht widerrechtlich erfolgt oder beruft er sich auf ein besseres Recht, hat dies die Strafbehörde vorfrageweise zu prüfen. War der Dritte zur Vornahme seiner Handlung berechtigt, weil bspw. der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Eigentümers vorliegt, entfällt die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens. Dadurch entfällt auch die Strafbarkeit (Tenchio/Tenchio, in: Sühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 260 N 11; Göksu, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 260 N 10).\nDaher ist nachfolgend anhand einschlägiger zivilrechtlicher Bestimmungen zu klären, ob der C.___ eine dingliche Berechtigung am Innenhof zukommt und ob sie den Beschuldigten gültig zum Parkieren ermächtigen konnte. In diesem Falle würde die Strafbarkeit des Beschuldigten entfallen und die Einstellungsverfügung wäre nicht zu beanstanden.\n4.1 Vorliegend ist anhand des Grundbuchauszugs belegt, dass die C.___ Miteigentümerin des betroffenen Innenhofs ist. Miteigentümer sind gemäss Art. 646 Abs. 1 ZGB Personen, die «eine Sache nach Bruchteilen und ohne äussere Abteilung in ihrem Eigentum haben». Jeder Miteigentümer hat nur eine Quote an der ganzen Sache, die äusserlich aber nicht geteilt ist. Über den eigenen Anteil kann ein einzelner Miteigentümer rechtlich und tatsächlich frei verfügen (Art. 646 Abs. 3 ZGB). Da die dingliche Berechtigung der C.___ belegt ist, gilt sie grundsätzlich als «Berechtigte» im Sinne des gerichtlichen Verbots.\n4.2 Eigentümer einer Sache haben das Recht, die Sache in den Schranken der Rechtsordnung zu nutzen und zu gebrauchen. Die aus dem Eigentum fliessenden Ansprüche, insbesondere Nutzungs- und Gebrauchsrechte, unterliegen jedoch gewissen Schranken. Das Sachenrecht sieht vor, dass die Miteigentümer ein eigenes Nutzungsreglement vereinbaren können; tun sie dies nicht, gelten die dispositiven Gesetzesvorschriften. Vorliegend haben die Miteigentümer kein Reglement für die Nutzung des Innenhofs erlassen. Daher sind die gesetzlichen Vorschriften gemäss Art. 647 ff. ZGB anwendbar. In Bezug auf die Nutzung und den Gebrauch der gemeinschaftlichen Sache ist Art. 648 Abs. 1 ZGB einschlägig: Er sieht vor, dass ein einzelner Miteigentümer die gesamte Sache insoweit gebrauchen und nutzen darf, «als es mit den Rechten der anderen verträglich ist».\n4.3 Diese Norm ist vorliegend zentral. Nur wenn der Gebrauch der Sache durch die C.___ mit den Ansprüchen der anderen Miteigentümer nicht mehr «verträglich» gewesen wäre, würde eine unzulässige Nutzung vorliegen. Nur in diesem Falle läge eine unzulässige Ausübung des Miteigentums vor, welche dem gerichtlichen Verbot zuwiderlaufen würde. War die Ausübung des Miteigentums jedoch zulässig, ist eine Besitzes- resp. Eigentumsstörung ausgeschlossen und eine allfällige Verletzung des richterlichen Verbots entfällt."}