{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-77_2018-08-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=138361&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ef9402aaf835ab5db2ff10ab391cb6f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.08.2018 BKBES.2018.77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:30:02", "Checksum": "17d1b1e5a36169e4cc9411d69de119bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.08.2018 BKBES.2018.77\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 8. August 2018\nEs wirken mit:\nOberrichter Frey\nOberrichter Flückiger\nGerichtsschreiberin Riechsteiner\nIn Sachen\nBeschwerdeführer\n1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn\nBeschwerdegegnerin\nBeschuldigter\nbetreffend Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Am 20. März 2018 erstattete A.___ Strafanzeige gegen B.___ wegen Missachten eines richterlichen Verbots. A.___ wirft B.___ vor, sein Fahrzeug am 16. Januar 2018 unzulässigerweise auf dem Innenhof des Grundstücks GB-Nr. [...] abgestellt und dabei ein richterlich verfügtes Verbot missachtet zu haben. Das betroffene Grundstück ist der Innenhof auf Höhe der [...]strasse [...] resp. an der Ecke der [...]strasse und [...]strasse in [...]. Der Innenhof ist total […] m2 gross und u-förmig angelegt; markierte Parkfelder gibt es nicht.\n2. Der Beschuldigte B.___ machte am 26. Februar 2018 gegenüber der Stadtpolizei [...] geltend, dass das mit dem gerichtlichen Verbot belegte Grundstück ein gemeinschaftliches Grundstück sei, das im Miteigentum der C.___ stehe. Er sei von der C.___ ermächtigt worden, dort zu parkieren. Dies bestätigte die C.___ am 26. April 2018. Die Ermittlungen ergaben zudem, dass kein Nutzungsreglement besteht. Am 14. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein.\n3. Gegen die genannte Einstellungsverfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Mai 2018 frist- und formgerecht Beschwerde.\n4. Nachdem der Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung von CHF 800.00 bezahlt hatte, wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme angesetzt.\n5. Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Der Beschuldigte nahm am 26. Juni 2018 Stellung. Er führte erneut aus, die C.___ sei Miteigentümerin des betroffenen Grundstücks sei. Es handle sich um einen Hinterhof, der von allen Miteigentümern als Parkplatz genutzt werde. Ein Nutzungsreglement bestehe nicht. Die C.___ habe ihn zum Parkieren ausdrücklich autorisiert, weshalb er sich nicht strafbar gemacht habe. Zudem machte der Beschuldigte eine Entschädigung geltend.\n6. Die Eingaben vom 14. bzw. 26. Juni 2018 wurden den involvierten Parteien zugestellt. Dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten wurde Gelegenheit gegeben, ihre Aufwendungen bzw. Parteientschädigungen geltend zu machen. Der Beschwerdeführer und der Beschuldigte liessen sich jedoch nicht weiter vernehmen.\nDas Verfahren erweist sich daher als spruchreif.\n"}