Der Beschwerdeführer bezifferte und belegte keine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche. Anlässlich der Hauptverhandlung war ihm unter Hinweis auf Art. 429 Abs. 2 StPO ausdrücklich Gelegenheit dazu geboten worden. Es erübrigt sich deshalb, auf diesen Punkt einzugehen (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N 14 zu Art. 429 StPO). Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Nachentscheid des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 8. März 2018 zum Urteil des Obergerichts vom 29. Februar 2012 aufgehoben. 2. Der Eventualantrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Verwahrung wird abgewiesen. 3. Der Erwachsenenschutzbehörde [...] wird nach Art.