Der von ihm geltend gemachte Aufwand ist grundsätzlich angemessen und zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif, BGS 615.11). Insgesamt resultiert eine Entschädigung von CHF 4'573.80 (inkl. Auslagen und MwSt.), zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Gerichtskasse. Da der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu bezahlen hat, besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates. Aus denselben Gründen besteht auch kein Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers (Art. 135 Abs. 3 StPO). 3. Der Beschwerdeführer bezifferte und belegte keine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche.