Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, wurde für das amtsgerichtliche Verfahren auf CHF 7'813.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Da der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu bezahlen hat, besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates. Rechtsanwalt Beat Muralt ist wie beantragt auch für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger von A.___ einzusetzen. Der von ihm geltend gemachte Aufwand ist grundsätzlich angemessen und zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif, BGS 615.11).