per 30. Oktober 2018 aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Er wird zunächst bei seinen Eltern, die an der Hauptverhandlung vor Obergericht ebenfalls anwesend waren, wohnen können. V. Kosten- und Entschädigungen 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt. 2.1 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde durchgedrungen.