Eine Beistandschaft, welche Herrn A.___ namentlich bei der Regelung seiner Wohnsituation, der Einrichtung einer Tagesstruktur, dem Umgang mit der Gefahr, wieder in die Sucht abzugleiten und auch bei der Regelung der Finanzen unterstützt. Dazu gehört auch, falls sich wieder eine Hochrisikosituation einstellen und sich Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und damit eine Fremd- oder auch Selbstgefährdung konkretisieren sollte, eine allfällige fürsorgerische Unterbringung einzuleiten. Sollte sich die Lage stabilisieren, können die Massnahmen später gemildert werden. 4.2 Bei diesem Ergebnis ist der Beschwerdeführer A.___ per 30. Oktober 2018 aus der Sicherheitshaft zu entlassen.